[i]… ist bestimmt nicht der Milchmann an der Türe. Eher schon macht sich die staatliche Ordnungsmacht ihre Sorgen, ob nicht hinter verschlossenen Türen ein „Terrorist“ sein Unwesen treibt. Die gute alte Hausdurchsuchung war Thema eines [url=http://video.google.de/videoplay?docid=-1550832407257277331]Vortrags[/url] beim 23rd Chaos Communication Congress, diesmal unter den Vorzeichen der digitalen Täterschaft.[/i]
Trotz aller technischen Neuerungen, über die wir an dieser Stelle regelmäßig berichten, erfreut sich ein Repressionsmittel der Staatsmacht ungetrübter Beliebtheit: der Ortstermin mit Wohnungsbegehung. Der Ursachenkatalog der „klassischen“ Kriminalität (Betäubungsmittel, Gewalt- und Wirtschaftsverbrechen) wird zur Zeit um die Straftatbestände der „Online“-Kriminalität erweitert.
Auf dem „23C3“ macht man sich Gedanken darüber, in wiefern sich die Strafverfolgung mit der zunehmenden Technologisierung der Gesellschaft verändert – Grund genug für [url=www.eraser.org]eraser.org[/url], das Thema aufzugreifen. „Anleitungen“ für ein Verhalten bei Haussuchungen kursieren schon allerspätestens seit der Besetzung der [url=http://de.wikipedia.org/wiki/Hafenstraße]Hafenstraße[/url] oder den Ausschreitungen in [url=http://de.wikipedia.org/wiki/Erster_Mai_in_Kreuzberg]Berlin[/url] durch die Gesellschaft. Leider verhalten sich die meisten Beschuldigten bei dieser staatlich angeordneten Maßnahme immer noch falsch – mit teilweise vernichtenden Folgen. An dieser Stelle wollen wir deshalb noch einmal auf einige grundlegende Dinge eingehen, damit man sich im Falle des Falles nicht „noch mehr in die Scheiße reitet“.
Die wichtigste Grundregel ist und bleibt, sich nicht um „Kopf und Krone“ zu reden. Ist die Situation wirklich akut, beschleicht so manchen Betroffenen das Gefühl, durch Äußerungen welcher Art auch immer die Situation verbessern zu können. Leider ist das Gegenteil der Fall. Die Ordnungsbeamten treten vielleicht nett und freundlich auf, aber sie tun nur ihren „Job“. Freund und Helfer sind sie mitnichten. Manche wenden gezielt solche Taktiken an, um verwertbare Informationen zu erhalten. Diesen Beamten nicht zu helfen ist kein Verbrechen; es zu tun, kann schnell zur Überführung eines eben solchen führen.
Nach wie vor gelten folgende Grundsätze, die gar nicht oft genug wiederholt werden können:
1.) Ruhe bewahren. Mit Hilfe eines Anwalts läßt sich vieles später besser klären.
2.) Niemals durch scheinbare Freundlichkeiten einseifen lassen. Die Beamten im Staatsdienst ziehen gerne alle Register.
3.) Machen Sie keine Einlassungen zu welchen Vorwürfen auch immer, auch wenn Sie das Bedürfnis verspüren, sich zur Sache äußern zu müssen – das können Sie später immer noch tun. Unternehmen Sie nichts ohne Rechtsbeistand.
4.) Entgegen der landläufigen Meinung sind Sie [b]nicht[/b] verpflichtet, einer Ladung der Polizei Folge zu leisten (§ 163a III StPO, § 263 StPO). Sie sind nur verpflichtet, vor Gericht oder der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. In jedem Falle sollten Sie einen Rechtsanwalt einschalten.
5.) Prüfen Sie, ob Ihnen ein Aussageverweigerungsrecht nach § 52 StPO zusteht.
Hausdurchsuchungen finden schneller statt, als den meisten lieb ist – § 102-110 StPO regeln das schon. Was den digitalen Bereich angeht, wird sich in nächster Zukunft dort noch einiges tun. Bis jetzt ist es völlig legitim, seine Festplatten zu verschlüsseln, um sie der Einsichtnahme durch Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Auch die Schauermärchen von „Beugehaft“, falls jemand sein Passwort nicht herausgibt, sind völliger Unsinn – niemand muß sich im Zweifelsfalle selbst belasten.
Da aber die Bestebungen der Obrigkeit hin zu mehr Sicherheit gehen, stellt sich die Frage nach der zukünftigen Legalität solcher technischen Schutzmaßnahmen. Bis jetzt ist eine starke Kryptographie in Deutschland [url=http://www.bpb.de/publikationen/0WLS2D,12,0,5_2_Kryptografie.html#art12]erlaubt[/url]. Ob das so bleibt, erscheint zumindest fraglich, gerade was die umfassende Verschlüsselung von Datenträgern angeht. Denkbar ist eine Gesetzgebung, die eine Bestrafung für verschlüsselte Medien bei hinreichenden oder dringendenden Tatverdacht ermöglicht – ähnlich dem [url=http://bundesrecht.juris.de/stgb/__323a.html]Vollrausch[/url]-Paragraphen, mit dem nicht die eigentliche Straftat, sondern die dem vorausgehende Handlung verfolgt wird.
Wir werden sehen, wohin das führt.